Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl II Erstverkündet: 19. Dezember 1994
§ 1.26

§ 1.26 – Abweichungen von dieser Verordnung für ein Fahrzeug, bei dem Aufgaben der Besatzung automatisiert wahrgenommen werden, oder für ein ferngesteuertes Fahrzeug

Zu Versuchszwecken und für einen begrenzten Zeitraum kann die zuständige Behörde aufgrund einer Empfehlung der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt für ein Fahrzeug, bei dem Aufgaben der Besatzung automatisiert wahrgenommen werden, oder für ein ferngesteuertes Fahrzeug Abweichungen von dieser Verordnung erlauben. normal normal Die Empfehlung legt Mindestanforderungen fest, die gewährleisten, dass das Fahrzeug a) die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt und normal normal b) über ein den anderen auf dem Rhein verkehrenden Fahrzeugen gleichwertiges Sicherheitsniveau verfügt. normal normal normal arabic Die zuständige Behörde kann ihre Erlaubnis mit zusätzlichen Anforderungen versehen. normal normal Die zuständige Behörde trägt die Abweichungen nach Nummer 1 und die Anforderungen nach Nummer 2 in das Schiffsattest des betroffenen Fahrzeugs oder das nach der Rheinschiffsuntersuchungsordnung als gleichwertig anerkannte Zeugnis ein. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Die zuständige Behörde kann für bestimmte Fahrzeuge, die automatisierte Aufgaben haben oder ferngesteuert sind, vorübergehende Ausnahmen von der Verordnung erlauben.
  • Diese Ausnahmen basieren auf einer Empfehlung der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt.
  • Es müssen Mindestanforderungen erfüllt sein, um die Sicherheit und den Verkehrsfluss nicht zu gefährden.
  • Die Behörde kann zusätzliche Anforderungen an die Erlaubnis knüpfen.
  • Die Abweichungen und Anforderungen werden im Schiffsattest des Fahrzeugs dokumentiert.